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Beitragsordnung
I. Grundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung sind die §§ 9 und 22 der Satzung in der Fassung vom 04. April 2009 und hat nur für die Abteilungen Fußball und Tischtennis Gültigkeit.
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.
Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.
III. Mitgliedsbeiträge allgemein
Die Mitgliedsbeiträge wurden von der Mitgliederversammlung am 28.05.2011 mit Gültigkeit ab dem 01.01.2012 / 01.01.2013 beschlossen:
ab 01.01.2012 ab 01.01.2013
Kinder und Jugendliche 6,00 €/Mon. = 72,00 €/Jahr 7,00 €/Mon.= 84,00 €/Jahr
Erwachsene -passive Mitglieder- 7,50 €/Mon. = 90,00 €/Jahr 8,00 €/Mon.= 96,00 €/Jahr
Erwachsene -aktive Mitglieder- 9,00 €/Mon.=108,00 €/Jahr 10,00 €/Mon.=120,00 €/Jahr
IV. Mitgliedsbeiträge für
a) Familienmitgliedschaften
Ab 3. Familienmitglied im SSV ist dieses beitragsfrei.
b) Mitgliedschaften von ehrenamtlichen Mitarbeitern
Trainer/Übungsleiter/Betreuer 12,00 Euro Jahresbeitrag
Schiedsrichter 12,00 Euro Jahresbeitrag
c) Sonder- Mitgliedschaften
Schüler und Studenten 72,00 Euro Jahresbeitrag
Harz IV – Empfänger 60,00 Euro Jahresbeitrag
V. Regelungen
Spielen ehrenamtliche Mitarbeiter noch aktiv in einer Jugend- oder Senioren-Mannschaft, ist der normale Jahresbeitrag fällig.
Die Mitglieder, die im lfd. Geschäftsjahr volljährig werden und nicht mehr in einer (Jugend-)Mannschaft aktiv spielen, haben unaufgefordert halbjährlich eine Kopie der Schüler-/Studenten-Bescheinigung dem Hauptkassierer für das Wintersemester bis zum 31.10. d.J. und für das Sommersemester bis zum 30.04. d.J. vorzulegen. Hartz IV-Empfänger erbringen den Nachweis ebenfalls zu den zuvor genannten Terminen. Bei Nichtvorlage bzw. verspäteter Vorlage wird der Erwachsenen-Beitrag eingezogen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich dem
Hauptkassierer mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine
Nachteile entstehen.
Bei Vereinseintritt im lfd. Geschäftsjahr ist der monatlich anteilige Beitrag zu zahlen. Alle Vereinsbeiträge
sind bis zum 01.06. des Jahres fällig.
Bei einer eventuellen Rücklastschrift durch die Bank wird das Mitglied schriftlich darüber informiert. Die
entstandenen Kosten der Bank nebst einer Bearbeitungsgebühr von 5 Euro sind vom Mitglied zu über-
nehmen. Bei einem Mahnverfahren werden pro Mahnung 10 Euro Mahngebühr dem Mitglied belastet. Bis zur
vollständigen Zahlung der offenstehenden Beträge wird das Mitglied vom Spielbetrieb ausgeschlossen.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren erhoben.
Die Satzung gibt unter dem Abschnitt B. Vereinsmitgliedschaft mit den §§ 5 bis 10 weitere detaillierte
Verfahrensvorgaben, die hier nicht besonders erwähnt werden müssen.
VI. Beschlussfassung und Bekanntgabe
Der Vorstand hat in der Sitzung am 12. Dezember 2011 die Beitragsordnung beschlossen
Sie tritt zum 01.01.2012 in Kraft.
Auszug aus der Satzung §9, hier Mitgliedsbeiträge:
Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Einzugsermächtigung.
Die Mitgliedsbeiträge können halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Der Halbjahresbeitrag ist zum 01.12. für das 1. Halbjahr des folgenden Jahres und zum 01.06. für das 2. Halbjahr fällig. Die jährliche Zahlungsweise erfolgt zum 01.06. eines jeden Jahres.
Beitrittserkärung Bankeinzugsermächtigung
I. Grundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung sind die §§ 9 und 22 der Satzung in der Fassung vom 04. April 2009 und hat nur für die Abteilungen Fußball und Tischtennis Gültigkeit.
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.
Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.
III. Mitgliedsbeiträge allgemein
Die Mitgliedsbeiträge wurden von der Mitgliederversammlung am 28.05.2011 mit Gültigkeit ab dem 01.01.2012 / 01.01.2013 beschlossen:
ab 01.01.2012 ab 01.01.2013
Kinder und Jugendliche 6,00 €/Mon. = 72,00 €/Jahr 7,00 €/Mon.= 84,00 €/Jahr
Erwachsene -passive Mitglieder- 7,50 €/Mon. = 90,00 €/Jahr 8,00 €/Mon.= 96,00 €/Jahr
Erwachsene -aktive Mitglieder- 9,00 €/Mon.=108,00 €/Jahr 10,00 €/Mon.=120,00 €/Jahr
IV. Mitgliedsbeiträge für
a) Familienmitgliedschaften
Ab 3. Familienmitglied im SSV ist dieses beitragsfrei.
b) Mitgliedschaften von ehrenamtlichen Mitarbeitern
Trainer/Übungsleiter/Betreuer 12,00 Euro Jahresbeitrag
Schiedsrichter 12,00 Euro Jahresbeitrag
c) Sonder- Mitgliedschaften
Schüler und Studenten 72,00 Euro Jahresbeitrag
Harz IV – Empfänger 60,00 Euro Jahresbeitrag
V. Regelungen
Spielen ehrenamtliche Mitarbeiter noch aktiv in einer Jugend- oder Senioren-Mannschaft, ist der normale Jahresbeitrag fällig.
Die Mitglieder, die im lfd. Geschäftsjahr volljährig werden und nicht mehr in einer (Jugend-)Mannschaft aktiv spielen, haben unaufgefordert halbjährlich eine Kopie der Schüler-/Studenten-Bescheinigung dem Hauptkassierer für das Wintersemester bis zum 31.10. d.J. und für das Sommersemester bis zum 30.04. d.J. vorzulegen. Hartz IV-Empfänger erbringen den Nachweis ebenfalls zu den zuvor genannten Terminen. Bei Nichtvorlage bzw. verspäteter Vorlage wird der Erwachsenen-Beitrag eingezogen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich dem
Hauptkassierer mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine
Nachteile entstehen.
Bei Vereinseintritt im lfd. Geschäftsjahr ist der monatlich anteilige Beitrag zu zahlen. Alle Vereinsbeiträge
sind bis zum 01.06. des Jahres fällig.
Bei einer eventuellen Rücklastschrift durch die Bank wird das Mitglied schriftlich darüber informiert. Die
entstandenen Kosten der Bank nebst einer Bearbeitungsgebühr von 5 Euro sind vom Mitglied zu über-
nehmen. Bei einem Mahnverfahren werden pro Mahnung 10 Euro Mahngebühr dem Mitglied belastet. Bis zur
vollständigen Zahlung der offenstehenden Beträge wird das Mitglied vom Spielbetrieb ausgeschlossen.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren erhoben.
Die Satzung gibt unter dem Abschnitt B. Vereinsmitgliedschaft mit den §§ 5 bis 10 weitere detaillierte
Verfahrensvorgaben, die hier nicht besonders erwähnt werden müssen.
VI. Beschlussfassung und Bekanntgabe
Der Vorstand hat in der Sitzung am 12. Dezember 2011 die Beitragsordnung beschlossen
Sie tritt zum 01.01.2012 in Kraft.
Auszug aus der Satzung §9, hier Mitgliedsbeiträge:
Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Einzugsermächtigung.
Die Mitgliedsbeiträge können halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Der Halbjahresbeitrag ist zum 01.12. für das 1. Halbjahr des folgenden Jahres und zum 01.06. für das 2. Halbjahr fällig. Die jährliche Zahlungsweise erfolgt zum 01.06. eines jeden Jahres.
Beitrittserkärung Bankeinzugsermächtigung
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